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Satzung
der Gemeinschaft der Vinzenz-
Konferenzen Deutschlands e.V.
Verband ehrenamtlich caritativ tätiger Männer und Frauen
Inhaltsverzeichnis
Präambel
I. Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Name
§ 2 Zuordnung zum Deutschen Caritasverband
§ 3 Sitz, Eintragung im Vereinsregister und Geschäftsjahr
II. Zweck und Aufgaben
§ 4 Zweck
§ 5 Aufgaben
III. Organisation und Mitgliedschaft
§ 6 Geschäftsstelle
§ 7 Mitgliedschaft
§ 8 Mittel
§ 9 Satzungsgemäße Rechte und Pflichten
IV. Organe
§ 10 Organe
§ 11 Präsidium
§ 12 Hauptrat
V. Beschlussfassung, Satzungsänderung, Auflösung
der Vinzenz-Gemeinschaft
§ 13 Beschlussfassung
§ 14 Auflösung
§ 15 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
Präambel:
Die Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen Deutschlands e.V. hervor aus der 1845 gegründeten deutschen Sektion der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul. Die Gemeinschaft ist ein Verband ehrenamtlich tätiger katholischer Laien. Sie hilft, auf der Grundlage der Grundsatzregel der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul und der Grundordnung der Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen Deutschlands im Sinne des Hl. Vinzenz von Paul und des Sel. Friedrich Ozanam, den Auftrag der Kirche zur solidarischen Hilfe in den Gemeinden und den Notgebieten der Welt zu verwirklichen und trägt zur Befähigung im Helferdienst und zur Erfüllung caritativer Aufgaben bei.
I. Name, Stellung, Sitz und Geschäftsjahr
§1
Der Verein trägt den Namen „Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen Deutschlands e.V“. In dieser Satzung wird für ihn die Bezeichnung „Vinzenz-Gemeinschaft“ verwendet. Er erfüllt in der Bundesrepublik Deutschland die Funktion des Obersten Rates.
§2
Die Vinzenz-Gemeinschaft ist ein caritativer, zentraler Fachverband im Deutschen Caritasverband. Sie ordnet sich auf der jeweiligen Ebene der entsprechenden Gliederung des Deutschen Caritasverbandes zu.
§3
(1) Der Sitz des Vereins ist Köln.
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
II. Zweck und Aufgaben
§4
(1) Die Vinzenz-Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in ers-
ter Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(3) Personen, die Aufgaben der Vinzenz-Gemeinschaft wahrnehmen, erhalten nur die
durch Aufgaben entstandenen notwendigen Auslagen ersetzt.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.
§5
(1) Die Vinzenz-Gemeinschaft erblickt ihre Aufgabe in der Erfüllung des göttlichen Ge-
botes der Nächstenliebe auf der Grundlage der Grundsatzregel der Internationalen
Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul. Sie widmet sich allen
Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. Ihr Wirken erstreckt sich auf jede Form der
Hilfe, die in persönlicher Begegnung von Mensch zu Mensch gegeben wird. Sie lin-
dert das Leid, sie wahrt die Würde des Menschen und bietet Hilfe zur Selbsthilfe.
Die Vinzenz-Gemeinschaft ist nicht nur bestrebt, die Not zu lindern, sondern auch ih-
re Ursachen aufzudecken und zu beheben.
(2) Die Vinzenz-Gemeinschaft soll die Idee der vinzentinischen Caritas ausbreiten und
fördern; sie soll insbesondere
1. die ehrenamtliche caritative Mitarbeit anregen und fördern;
2. die Orts-, Regional- (Dekanats-Kreis-Pfarrverbünde u. a.) und Diözesanräte so-
wie die örtlichen Vinzenz-Konferenzen in der Erfüllung ihrer Aufgaben fördern
und auf Gründung neuer Vinzenz-Konferenzen und Räte hinwirken und diese un-
terstützen.
3. die Bildungsarbeit im Bereich der Vinzenz-Konferenzen anregen und fördern;
4. das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen und
Einrichtungen insbesondere in dem Bereich der Vinzenz-Konferenzen fördern;
5. die Zusammenarbeit mit kirchlichen und caritativen Stellen und Verbänden pfle-
gen, insbesondere mit dem Deutschen Caritasverband und den Fachverbänden
im Deutschen Caritasverband, mit dem Verband der Diözesen Deutschlands und
dem Generalrat der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vin-
zenz von Paul;
6. zur Förderung und Entwicklung der sozialen und caritativen Facharbeit und ihrer
Methoden beitragen;
7. die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Organen gewähr-
leisten;
8. in Organisationen mitwirken, soweit Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hil-
fe berührt werden;
9. die Arbeit der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz
von Paul mittragen und fördern;
10. die weltweiten Partnerschaftsaktionen unterstützen;
11. die Öffentlichkeit informieren.
III. Organisation und Mitgliedschaft
§6
Die Vinzenz-Gemeinschaft kann an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle unterhalten.
§7
(1) Mitglieder der Vinzenz-Gemeinschaft sind die Mitglieder derjenigen Vinzenz-Konfe-
renzen, die ihren Beitritt schriftlich gegenüber der Vinzenz-Gemeinschaft erklärt ha-
ben. Darüber hinaus hat die Vinzenz-Gemeinschaft persönliche und korporative Mit-
glieder. Mitglied der Vinzenz-Gemeinschaft kann sein, wer an der Erfüllung des Auf-
trags der Vinzenz-Gemeinschaft mitwirkt. Korporative Mitglieder können rechtsfähi-
ge oder nichtrechtsfähige ehrenamtliche Helferinitiativen und Selbsthilfegruppen so-
wie Träger solcher Einrichtungen und Dienste werden, die nach ihren satzungsge-
mäßen Zwecken Aufgaben der Caritas im Geiste der Vinzenz-Gemeinschaft erfül-
len.
(2) Die Aufnahme von Vinzenz-Konferenzen sowie persönlicher und korporativer Mit-
glieder in die Vinzenz-Gemeinschaft erfolgt durch das Präsidium auf Grund einer
schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber der Vinzenz-Gemeinschaft.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung einer Vinzenz-Konferenz / eines
korporativen Mitglieds oder schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium
oder durch Ausschluss.
(4) Durch Beschluss des Präsidiums kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn
es den satzungsgemäßen Pflichten nicht mehr nachkommt oder das Ansehen oder
die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss über den Ausschluss ist schrift-
lich mitzuteilen.
(5) Die Mitglieder der Vinzenz-Gemeinschaft sind zugleich Mitglieder des Deutschen
Caritasverbandes und seiner Gliederungen. Ihr Mitgliedsbeitrag für den Deutschen
Caritasverband und seine Gliederungen gilt durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit als
abgegolten.
§8
(1) Die der Vinzenz-Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mittel bestehen insbeson-
dere aus jährlichen Geldbeiträgen der Mitglieder, die als Abgaben bezeichnet wer-
den, aus Spenden sowie aus Zuschüssen.
(2) Die Festsetzung der Abgaben an die Vinzenz-Gemeinschaft obliegt dem Hauptrat.
§9
Die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten der Mitglieder werden innerhalb der Vin-
zenz-Gemeinschaft durch den Hauptrat wahrgenommen.
IV. Organe
§ 10
Organe der Vinzenz-Gemeinschaft sind:
1. das Präsidium,
2. der Hauptrat.
§ 11
(1) Das Präsidium besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Geistlichen Beirat,
5. dem Präsidenten des Deutschen Caritasverbandes als geborenem Mitglied,
und dem Generalsekretär als beratendem Mitglied.
(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister werden vom Hauptrat in
geheimer Abstimmung gewählt.
(3) Die Amtszeit des Präsidenten, der Vizepräsidenten und des Schatzmeisters beträgt
vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die ununterbrochene Ausübung eines dieser
Ämter ist auf 12 Jahre beschränkt. Notwendige Ersatzwahlen müssen innerhalb ei-
nes Jahres stattfinden. Die Amtszeit des Gewählten richtet sich nach der noch
verbleibenden Amtszeit des Ausgeschiedenen. Ausscheidende Mitglieder bleiben
bis zur Vornahme einer Neuwahl im Amt.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Die
Vinzenz-Gemeinschaft wird durch den Präsidenten bzw. durch die Vizepräsidenten
je einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein Vizepräsident nur dann als Vertreter
der Vinzenz-Gemeinschaft tätig wird, wenn der Präsident verhindert ist. Der Präsi-
dent bestimmt den Vizepräsidenten, der ihn im Falle einer Verhinderung vertritt.
Fehlt eine solche Bestimmung, vertritt der Vizepräsident die Vinzenz-Gemeinschaft,
dessen Wohnsitz Köln am nächsten ist; ist dieser Vizepräsident ebenfalls verhindert,
tritt an seine Stelle der zweite Vizepräsident.
(5) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Präsidenten vom Hauptrat gewählt. Der
Hauptrat entscheidet, ob der Generalsekretär ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig
ist. Ist er hauptamtlich tätig, erfolgt die Anstellung durch den Präsidenten.
(6) Der Geistliche Beirat wird vom Präsidium vorgeschlagen und vom Hauptrat gewählt.
(7) Dem Präsidium obliegt die Leitung der Vinzenz-Gemeinschaft. Es trägt Sorge und
Verantwortung für die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben der Vinzenz-
Gemeinschaft, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Hauptrates fallen.
(8) Der Präsident leitet das Präsidium und den Hauptrat. Er beruft die Sitzungen der
Organe der Vinzenz-Gemeinschaft ein und trägt für den Vollzug ihrer Beschlüsse
Sorge. Der Präsident ist befugt, anstelle des Präsidiums dringliche Anordnungen zu
treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; er hat das Präsidium unver-
züglich hierüber zu unterrichten.
(9) Der Präsident vertritt die Vinzenz-Gemeinschaft in der Internationalen Konföderation
der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul.
(10) Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte der Vinzenz-Gemeinschaft: er
leitet die Geschäftsstelle.
§ 12
(1) Der Hauptrat setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Präsidiums,
2. den Vertretern der Diözesanräte:
Diözesen mit bis zu 5 Vinzenz-Konferenzen entsenden je zwei Vertreter,
Diözesen mit bis zu 20 Vinzenz-Konferenzen entsenden je drei Vertreter,
Diözesen mit über 20 Vinzenz-Konferenzen entsenden je vier Vertreter,
3. einem Vertreter der vinzentinischen Jugend,
4. einem Vertreter der persönlichen und korporativen Mitglieder, die zu Beginn der
Sitzung ihren stimmberechtigten Vertreter benennen.
(2) Stimmrechtsübertragung ist bei den Mitgliedern nach Abs. 1 Nr. 2 möglich.
(3) Der Hauptrat tagt mindestens einmal im Jahr. Ort und Zeit werden vom Präsidenten
festgelegt. Gäste können eingeladen werden.
(4) Der Präsident lädt unter Einbehaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
(5) Der Präsident hat den Hauptrat unverzüglich unter Einhaltung der in Abs. 4 genann-
ten Ladungsfrist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Diözesanräte unter
Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beim Präsidenten beantragen.
(6) Der Hauptrat ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
1. Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes für das laufen-
de Geschäftsjahr;
2. Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeits- und Kassenbericht) des Präsi-
diums für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
3. Wahl von zwei Kassenprüfern;
4. Entlastung des Präsidiums;
5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Abgaben nach § 8 Abs. 2 der Satzung;
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums (§ 11 Abs. 2, 5 und 6);
7. Beschlussfassung über die Beschäftigung eines hauptamtlichen oder ehrenamt-
lichen Generalsekretärs;
8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins;
9. Entscheidung über gemeinsame Feste und die Gebete der Vinzenz-
Gemeinschaft;
Darüber hinaus regt der Hauptrat Aktivitäten auf allen Ebenen an und koordiniert sie.
Er wacht über die Verwirklichung der Grundsätze vinzentinischer Arbeit. Der Haupt-
rat berät Grundfragen vinzentinischer Arbeit. Er schafft die Möglichkeit der brüderli-
chen Begegnung, des persönlichen Gesprächs und der Kontaktaufnahme zwischen
den Mitgliedern.
V. Beschlussfassung, Satzungsänderung, Auflösung der Vinzenz-Gemeinschaft
§ 13
(1) Die Beschlüsse des Präsidiums und des Hauptrates werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst.
(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtig-
ten Mitglieder anwesend ist.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(4) Ein Beschluss des Präsidiums kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn
kein stimmberechtigtes Mitglied des Präsidiums diesem Verfahren widerspricht.
(5) Änderungen der Satzung werden vom Hauptrat mit einer Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen; im Falle der Auflösung der Vinzenz-Gemein-
schaft ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Abgesehen von § 11 Abs. 2 bestimmt der Präsident die Art der Abstimmung. Hat bei
einem Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchs-
ten Stimmzahlen erreicht haben.
(7) Über die Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versamm-
lungsleiter und vom Generalsekretär (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
Es muss folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Sitzung, Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein-
schließlich der Stimmrechtsübertragungen, die Tagesordnung, die einzelnen Anträ-
ge und Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung. Bei Satzungsände-
rungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Die Protokolle sind so aufzu-
bewahren, dass ihre Vollständigkeit gesichert ist.
§ 14
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Vinzenz-Gemeinschaft oder bei Wegfall
ihres bisherigen Zweckes fällt etwa vorhandenes Vermögen an den Deutschen Caritas-
verband, der es für die Wiederbelebung der vinzentinischen Idee in Deutschland oder
für andere mildtätige Zwecke im Sinne der vinzentinischen Familienfürsorge durch Ge-
währung von Unterstützungen an bedürftige Familien zu verwenden hat.
§ 15
(1) Die Satzung wurde in der Sitzung der Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen
Deutschlands e.V. am 12.06.2005 in Freiburg i.Br. beschlossen. Sie tritt am
01.09.2005 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 24.05.1986, zu-
letzt geändert durch Beschluss des Hauptrats vom 10.06.2001, außer Kraft.
(2) Die Amtszeit des in der Sitzung des Hauptrats 2006 zu wählenden Präsidiums be-
ginnt am 01.07.2006; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben das derzeitige Präsidium und
der Arbeitsausschuss im Amt und nehmen ihre Aufgaben nach Maßgabe der vor
dem In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Satzungsbestimmungen wahr.