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Satzung des Fördervereins St. Ägidius Bad Salzig e.V.

Satzung - Neufassung

Verein zur Förderung des pfarrlichen Lebens der
Kirchengemeinde St. Ägidius Bad Salzig e. V.

Vereinsregister Koblenz, VR 21024

Präambel

Die Kirchengemeinde St. Ägidius Bad Salzig mit ihrer Filialgemeinde Weiler ist Eigentümerin der Pfarrkirche St. Ägidius Bad Salzig und der Filialkirche St. Peter in den Ketten Weiler. Außerdem ist die Kirchengemeinde St. Ägidius Bad Salzig Eigentümerin u. a. des Ägidiusheims sowie des aus dem späten 19. Jahrhundert stammenden Pfarrhauses. Das Ägidiusheim und das Pfarrhaus sind Stätten der Kommunikation und der Begegnung. Das pfarrliche Leben entfaltet sich in den Gottesdiensten und kirchlichen Festen im Jahresablauf sowie in zahlreichen Initiativen und Organisationen. Beispielhaft sind das Fest der Kirchweihe, das Patronatsfest, die Fronleichnamsprozession und die Ministranten- und Jugendarbeit zu nennen. Der Förderverein hat sich zum Ziel gesetzt, diese und andere Initiativen und Maßnahmen der Kirchengemeinde St. Ägidius zu unterstützen und das pfarrliche Leben zu fördern. Dabei sieht es der Förderverein auch als seine Aufgabe an, dazu beizutragen, dass die Kirchen, das Pfarrhaus und das Ägidiusheim unterhalten und bewirtschaftet werden können. Ein besonderes Anliegen des Fördervereins ist es, der Kirchengemeinde dabei zu helfen, Zeichen des christlichen Lebens im Welterbe Kulturlandschaft Oberes Mitteilrheintal wie Wegekreuze und Kapellen zu schaffen und zu erhalten.


 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am Dreikönigstag des Jahres 2013 (06.01.2013) im Pfarrhaus zu Bad Salzig gegründete Förderverein hat seinen Sitz im Ortsbezirk Bad Salzig in der Stadt Boppard. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz, VR 21024, eingetragen. Der Name des Vereins lautet:

Förderverein St. Ägidius Bad Salzig e.V.“

  1. Das Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr endet mit dem Ablauf des bei Gründung laufenden Kalenderjahres.

§ 2

Vereinszweck

  1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Förderverein verfolgt folgende Zwecke: Förderung kirchlicher Zwecke, Förderung der Religion.

  2. Der Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung und Förderung des pfarrlichen Lebens in der Kirchengemeinde.. Dabei sieht es der Förderverein auch als seine Aufgabe an, dazu beizutragen, dass die Kirchen, das Pfarrhaus und das Ägidiusheim unterhalten und bewirtschaftet werden können. Ein besonderes Anliegen des Fördervereins ist es, der Kirchengemeinde dabei zu helfen, Zeichen des christlichen Lebens im Welterbe Kulturlandschaft Oberes Mitteilrheintal wie Wegekreuze und Kapellen zu schaffen, zu erhalten und zu unterhalten. Dazu wirbt der Förderverein Spenden, Sponsoringleistungen oder sonstige Zuwendungen Dritter ein oder vermittelt solche an die Kirchengemeinde St. Ägidius Bad Salzig. Der Förderverein führt außerdem eigene Veranstaltungen und Maßnahmen durch oder initiiert solche, mit dem Ziel, Zuwendungen zur Förderung des pfarrlichen Lebens zu erwirtschaften.

  3. Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins..

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

 

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Fördervereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung kann jederzeit erfolgen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2. Der Förderverein erhebt jährlich Mitgliedsbeiträge deren Mindesthöhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Spenden können unabhängig von der Mitgliedschaft und in unbegrenzter Höhe entrichtet werden.

  3. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt bei Anmeldung innerhalb von vier Wochen. Im Übrigen werden sie mit Beginn eines jeden neuen Kalenderjahres fällig.


 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Abmeldung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand schriftlich zugehen.

  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder wenn ohne Grund für zwei Jahre Beiträge nicht gezahlt sind. Gegen den Beschluss kann die Entscheidung der Hauptversammlung beantragt werden. Mit dem Ausschluss endet die Mitgliedschaft. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft auch durch den Tod eines Mitgliedes.


 

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand. Die Hauptversammlung kann Beiträte bilden, um die Aufgaben und Ziele des Fördervereins weiter zu entwickeln, zu begleiten oder zu unterstützen.


 

 

§ 6

Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist vom Vorstand

  1. mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren,

  2. bei Bedarf oder auf begründeten schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder innerhalb eines Monats nach Antragstellung außerordentlich einzuberufen.

  1. Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung in dieser Reihenfolge die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister, leitet die Hauptversammlung.

  2. Die Mitglieder sind zu der Versammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder mittels elektronischer Post oder fernmündlich einzuladen; die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung am 15. Tag vor dem Termin unter der dem Vorstand bekannten Anschrift des Mitgliedes zur Post, bei elektronischer Einladung an die E-Mail-Adresse, aufgegeben ist. In dringenden Fällen kann mit verkürzter Frist eingeladen werden; in der Einladung ist hierauf hinzuweisen. Die Hauptversammlung kann in begründeten Fällen Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (insbesondere durch schriftliche Abfrage, Telefonkonferenz oder elektronische Abfrage) fassen, wenn dem nicht ein Zehntel der Mitglieder in der vom Vorstand gesetzten Frist widersprechen.

  3. Die Hauptversammlung beschließt insbesondere:

  1. über die Entlastung des Vorstandes,

  2. die Wahl der Vorstandsmitglieder,

  3. die Bildung von Beiräten,

  4. die Bestellung mindestens eines Abschlussprüfers.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder; die Auflösung des Vereins kann nur von der einfachen Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Sonstige Beschlüsse fasst die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Über die Beratungen und Beschlüsse der Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von der jeweiligen Sitzungsleitung der Versammlung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse im Umlaufverfahren werden den Mitgliedern schriftlich oder in elektronischer Form mitgeteilt (Absatz 3 Satz 3).


 

§ 7

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) der oder dem Vorsitzenden,

b) der oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden,

c) der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer,

d) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,

e) mindestens einer Beisitzerin oder einem Beisitzer und

f) dem Pfarrer der Kirchengemeinde St. Ägidius als geborenem Mitglied.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des geborenen Mitgliedes gemäß Absatz 1 Buchst. f) auf die Dauer von acht Jahren durch die Hauptversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers im Amt.

(3) Der Vorstand leitet den Förderverein und führt seine Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung. Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchst. a und b sind jeweils allein vertretungsberechtigt; sie vertreten jeder für sich allein den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind jeweils Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(4) Über die satzungsmäßige Verwendung der Beiträge, Spenden, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen entscheidet der Vorstand.

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden rechtzeitig eingeladen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren mittels elektronischer Post herbeigeführt werden.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind selbstlos tätig. Ihnen werden auf Antrag ihre notwendigen baren Auslagen (hierzu gehört auch die Erstattung der Reisekosten für notwendige „Dienstfahrten“) gewährt.


 

§ 8

Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins ober bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an die Kath. Kirchengemeinde St. Ägidius Bad Salzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 



Förderverein, Anerkennungsbescheid Finanzamt Koblenz