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S a t z u n g
 
der Vinzenz-Konferenz der Pfarrei St. Severus in Boppard
 
§ 1
 
Die Vinzenz-Konferenz der Pfarrei St. Severus in Boppard verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16. 3. 1976, und zwar insbesondere durch materielle Unterstützung von Mitbürgern, die infolge ihrer körperlichen oder geistigen Beschaffenheit oder ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedürfen, sowie durch die seelsorgerische Betreuung von Pfarrangehörigen.
 
§ 2
 
Die finanziellen Mittel zur Erreichung ihrer Zwecke erhält die Konferenz aus den regelmäßigen Beiträgen von Förderern, durch Zuwendungen seitens der katholischen Kirchengemeinde und des Caritasverbandes sowie durch Spenden von Wohltätern. Die Konferenz ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Konferenz dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Konferenzmitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Konferenz.
Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Konferenz fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3
 
Über die Aufnahme neuer Konferenzmitglieder entscheidet die Konferenz durch einstimmigen Beschluß.
Das Ausscheiden aus der Konferenz erfolgt
a) durch schriftliche Austrittserklärung,
b) durch Ausschluß.
Der Ausschluß erfordert einen einstimmigen Beschluß des Vorstandes der Konferenz und ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
 
§ 4
 
Der Vorstand der Vinzenz-Konferenz wird von den Konferenzmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenführer.
Geistlicher Beirat ist der jeweilige Pfarrer der Pfarrei St. Severus in Boppard.
Zur Vertretung der Konferenz ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berechtigt.
 
§ 5
 
Die Sitzungen der Konferenz finden in der Regel alle 14 Tage statt, mindestens jedoch einmal monatlich.
Die Konferenz ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Bei beabsichtigten Satzungsänderungen hat die Einberufung zur Sitzung schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Über den Verlauf der Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
 
§ 6
 
Die Mitglieder der Konferenz spenden in den Sitzungen einen Geldbetrag in beliebiger Höhe; sonstige Mitgliederbeiträge werden von ihnen nicht erhoben.
 
§ 7
 
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung der Konferenz bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Konferenzmitglieder.
 
§ 8
 
Bei Auflösung oder Aufhebung der Konferenz fällt ihr Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Severus in Boppard, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
Boppard, den 11. Juli 1984
Die Mitglieder der Vinzenz-Konferenz: