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S a t z u n g
der Vinzenz-Konferenz Boppard in der Pfarrei St. Severus
 
§ 1
Die Vinzenz-Konferenz Boppard der Pfarrei St. Severus mit Sitz in Boppard, verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Konferenz ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die selbstlose materielle Unterstützung von Mitbürgern, die infolge ihrer körperlichen, geistigen Beschaffenheit oder ihres seelichen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Des Weiteren unterstützt die Konferenz Mitbürger, die nach § 53 Nr. 2 AO wirtschaftlich hilfsbedürftig sind.
 
§ 2
Die finanziellen Mittel zur Erreichung ihrer Zwecke erhält die Konferenz aus den regelmäßigen Beiträgen von Förderern, durch Zuwendungen seitens der katholischen Kirchengemeinde und des Caritasverbandes sowie durch Spenden von Wohltätern.
Die Konferenz ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Konferenz dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Konferenzmitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Konferenz.
Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Konferenz fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3
Über die Aufnahme neuer Konferenzmitglieder entscheidet die Konferenz durch einstimmigen Beschluss.
Das Ausscheiden aus der Konferenz erfolgt
a) durch schriftliche Austrittserklärung,
b) durch Ausschluss.
Der Ausschluss erfordert einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes der Konferenz und ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
 
§ 4
Der Vorstand der Vinzenz-Konferenz wird von den Konferenzmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenführer.
Geistlicher Beirat ist der jeweilige Pfarrer der Pfarrei St. Severus in Boppard.
Zur Vertretung der Konferenz ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berechtigt.
 
§ 5
Die Sitzungen der Konferenz finden in der Regel alle 14 Tage statt, mindestens jedoch einmal monatlich.
Die Konferenz ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei beabsichtigten Satzungsänderungen hat die Einberufung zur Sitzung schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Über den Verlauf der Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
 
§ 6
Die Mitglieder der Konferenz spenden in den Sitzungen einen Geldbetrag in beliebiger Höhe; sonstige Mitgliederbeiträge werden von ihnen nicht erhoben.
 
§ 7
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung der Konferenz bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Konferenzmitglieder.
 
§ 8
Bei Auflösung der Konferenz oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Konferenz an die katholische Kirchengemeinde St. Severus in Boppard, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Neufassung der Satzung tritt am 18. Juni 2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. Juli 1984 außer Kraft.


56154 Boppard, den 17. Juni 2015